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Die besonderen Therapierichtungen und der Neutralitäts- und Objektivitätsanspruch des Staates
Das Recht der Alternativmedizin ist von gegensätzlichen Interessen und Weltanschauungen geprägt und lässt eine einheitliche Linie nur schwer erkennen. Insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden auf Kosten der (gesetzlichen wie privaten) Krankenversicherungen zu erbringen sind, wird durch das Gesetz selbst höchst widersprüchlich beantwortet. Hierbei haben die sogenannten besonderen Therapierichtungen - insbesondere Homöopathie, anthroposophische Medizin und Phytotherapie ...

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